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Datenschutzbeschwerde in Sachsen: wenn Auskunft oder Löschung verweigert wird

Stand: 7. September 2026

Eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ist formlos und kostenlos, und Sie haben Anspruch darauf, über das Ergebnis unterrichtet zu werden. Sinnvoll ist sie, wenn ein Unternehmen eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht erteilt, eine Löschung verweigert oder Daten ohne Grundlage weitergegeben hat. Voraussetzung ist praktisch immer, dass Sie es zuvor selbst verlangt und die Monatsfrist haben verstreichen lassen. Ohne diesen Nachweis fehlt der Beschwerde ihr Gegenstand.

Zuständig für
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz bei nicht-öffentlichen Stellen mit Sitz in Sachsen.
Was diese Stelle nicht leistet
Sie entscheidet nicht über die Forderung selbst und spricht Ihnen keinen Schadensersatz zu.
Kosten
Kostenlos.
Website
www.saechsdsb.de

Wann Sie dorthin gehören

  • Ein Unternehmen erteilt keine oder eine unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO
  • Daten wurden weitergegeben, ohne dass es dafür eine Grundlage gab
  • Eine Löschung wird trotz Aufforderung nicht vorgenommen

Wie ein Vorgang dort abläuft

  1. 1. Zuerst selbst verlangen, was Ihnen zusteht

    Auskunft nach Art. 15 DSGVO, Löschung nach Art. 17 DSGVO, Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO. Schriftlich, mit Nachweis des Zugangs. Die Antwortfrist beträgt einen Monat; sie beginnt mit dem Zugang Ihres Verlangens.

  2. 2. Die Frist verstreichen lassen und das dokumentieren

    Erst das Verstreichen der Frist oder eine unvollständige Antwort macht die Beschwerde belastbar. Notieren Sie das Datum Ihres Schreibens, das Fristende und was gegebenenfalls geantwortet wurde.

  3. 3. Zuständige Behörde bestimmen

    Zuständig ist die Aufsichtsbehörde am Sitz des Unternehmens — für Unternehmen mit Sitz in Sachsen also die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte. Sie können sich aber auch an die Behörde Ihres eigenen Aufenthaltsorts wenden; sie leitet weiter.

  4. 4. Beschwerde einreichen und Unterrichtung abwarten

    Die Beschwerde ist formlos möglich. Die Behörde muss Sie über den Stand und das Ergebnis unterrichten; gegen deren Untätigkeit steht der Rechtsweg offen. Rechnen Sie mit Monaten, nicht mit Wochen.

Was Sie mitbringen sollten

  • Ihr eigenes Auskunfts- oder Löschungsverlangen mit Datum und Zugangsnachweis
  • Die Antwort des Unternehmens oder den Beleg, dass die Monatsfrist ohne Antwort verstrichen ist
  • Die betroffenen Daten so genau wie möglich: welcher Eintrag, welche Weitergabe, welcher Zeitraum
  • Bei Auskunfteien die eigene Selbstauskunft als Bildschirmfoto mit Datum, gesichert vor jeder Änderung

Wofür dieser Weg der richtige ist

Datenschutzrecht klingt nach einem Nebenschauplatz und ist in Verbraucherangelegenheiten häufig der Haupthebel — vor allem in drei Lagen.

Wenn Sie nicht wissen, woher jemand Ihre Daten hat. Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO umfasst ausdrücklich alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, wenn sie nicht bei Ihnen erhoben wurden. Bei einer unbekannten Abbuchung oder einem unerwarteten Werbeanruf ist das die entscheidende Frage.

Wenn ein Eintrag bei einer Auskunftei falsch ist. Löschung, hilfsweise Einschränkung der Verarbeitung.

Wenn ein Unternehmen schlicht nicht antwortet. Die Monatsfrist ist verbindlich, und ihr Verstreichen ist selbst ein Verstoß.

Der Schritt, der vorher kommen muss

Eine Beschwerde bei der Aufsicht setzt praktisch immer voraus, dass Sie es zuvor selbst verlangt haben.

Das steht so nicht im Gesetz — Art. 77 DSGVO kennt keine formelle Vorbefassungspflicht. Aber eine Beschwerde ohne vorherigen eigenen Versuch hat keinen Gegenstand: Die Behörde prüft, ob ein Unternehmen einem Anspruch nicht nachgekommen ist, und dafür muss der Anspruch geltend gemacht worden sein.

Schreiben Sie also zuerst selbst. Ein Satz genügt für die Auskunft, drei für die Löschung. Bewahren Sie den Zugangsnachweis auf und notieren Sie das Fristende — einen Monat nach Zugang.

Was die Behörde kann und was nicht

Sie kann: ein Unternehmen anweisen, einem Betroffenenrecht nachzukommen, eine Verarbeitung untersagen, eine Löschung anordnen und Geldbußen verhängen. Und sie muss Sie über den Stand und das Ergebnis unterrichten; tut sie es nicht, steht der Rechtsweg offen.

Sie kann nicht: Ihnen Schadensersatz zusprechen. Ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO gehört vor die Zivilgerichte. Sie entscheidet auch nicht über die Forderung, die hinter einem Auskunfteieintrag steht — nur über die Zulässigkeit der Datenverarbeitung.

Diese Trennung erklärt, warum eine Datenschutzbeschwerde bei einem strittigen Inkassofall nützlich, aber nie ausreichend ist: Sie kann den Eintrag beseitigen, nicht die Forderung.

Der Zwischenschritt, der schneller wirkt

Bei einem falschen Eintrag bei einer Auskunftei ist der wirksamste Antrag nicht die Löschung, sondern die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Solange Sie die Richtigkeit der Daten bestreiten, darf der Eintrag nicht mehr ausgewertet werden. Er bleibt zwar gespeichert, wirkt aber nicht mehr — und das überbrückt genau die Wochen, in denen sonst Kreditanfragen und Wohnungsbewerbungen scheitern.

Beantragen Sie deshalb immer beides in einem Schreiben: Löschung und, bis dahin, Einschränkung. Es kostet einen Satz und wirkt Monate früher.

Warum die Beschwerde auch dann lohnt, wenn sie langsam ist

Ein Aufsichtsverfahren dauert Monate. Für Ihre eigene, laufende Sache ist es deshalb selten die Lösung — dafür sind die Fristen gegenüber Bank, Gericht und Unternehmen maßgeblich.

Was es leistet, ist zweierlei. Es dokumentiert den Vorgang bei einer Behörde, und diese Dokumentation ist später brauchbar, etwa in einem Verfahren über Schadensersatz. Und es zählt: Aufsichtsbehörden werden gegenüber einem Unternehmen tätig, wenn sich Beschwerden häufen. Eine einzelne ändert selten etwas, zwanzig ändern viel.

Deshalb lohnt sie auch dann, wenn Ihre eigene Sache längst anders gelöst wurde.

Betrifft Sie das?

Melden Sie den Vorgang auch bei uns. Wir entscheiden nichts — aber erst die Häufung macht aus einem Einzelfall ein erkennbares Muster.

Beschwerde einreichen

Häufige Fragen

Was kostet eine Beschwerde?

Nichts. Das Beschwerderecht aus Art. 77 DSGVO ist unentgeltlich und formlos. Ein Anwalt ist nicht erforderlich.

Bekomme ich Schadensersatz über die Aufsichtsbehörde?

Nein. Ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO wird vor den Zivilgerichten geltend gemacht, nicht bei der Aufsicht. Die Feststellungen der Behörde können dort allerdings hilfreich sein — auch das ist ein Grund, die Beschwerde trotzdem einzureichen.

Wie lange dauert es?

Meist Monate. Die Behörden sind ausgelastet, und ein Verfahren gegen ein Unternehmen läuft nicht im Takt Ihres Anliegens. Wenn eine Frist läuft — etwa für eine Rückbuchung oder einen Widerspruch —, warten Sie nicht auf die Aufsicht.

Was ist der schnellere Weg bei einem falschen Auskunfteieintrag?

Der Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO, gestellt direkt bei der Auskunftei. Solange die Richtigkeit bestritten ist, darf der Eintrag nicht mehr ausgewertet werden — das wirkt früher als jede Löschung und überbrückt genau die Wochen, in denen sonst Anfragen scheitern.

Quellen

  • Datenschutz-Grundverordnung, Art. 77 — Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde — Fundstelle (abgerufen am 7. September 2026)
  • Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte — Fundstelle (abgerufen am 7. September 2026)

Zuständigkeiten und Anschriften ändern sich. Die Angaben zu den Anlaufstellen tragen den Stand 17. August 2026; maßgeblich ist immer die Auskunft der Stelle selbst.

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